Nach § 41a StVZO müssen mit Flüssiggas betriebene Kraftfahrzeuge geprüft werden.
Periodisch wiederkehrend im Zuge der Hauptuntersuchung ( HU )
Nach besonderen Ereignissen, welche die Sicherheit der Gasanlage beeinträchtigen können. Hierzu gehören Unfallschäden, nach dem Öffnen beziehungsweise Ersetzen der gasführenden Komponenten
Der Nachweis der GAP muss im Fahrzeug mitgeführt werden. Die GAP ist kostenpflichtig.
Es ist eine Dichtheitsprüfung nachzuweisen, die nicht länger als zwölf Monate zurückliegt.
Die Prüffristen für Gastanks sind einzuhalten. Nach Ablauf der Prüffrist dürfen die Gastanks nicht mehr befüllt werden. Stahlgastanks mit 10-jahriger Prüffrist, sind im Rahmen der HU einer äußeren Sichtprüfung zu unterziehen.